Kurze Kündigungsfrist für Wohnungsmieter seit 1. Juni 2005
Mit dem "Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen" hat der Gesetzgeber einen jahrelangen Streit über die Frage der Verlängerung von Kündigungsfristen mit der Wohnzeit beendet und für Mieter generell eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen.
Künftig gilt: Mieter können, unabhängig davon, ob in den Mietvertragsklauseln längere Kündi- gungsfristen angegeben sind, ihr Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kün- digen. Anderes gilt nur, wenn die Kündigungsfristen individuell ausgehandelt worden sind. In diesem Fall gilt das Ausgehandelte.
Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist weiterhin nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate.
Achtung: Für Mieter, die vor dem 1. Juni 2005 eine Kündigung ausgesprochen haben, verkürzt sich nicht automatisch die laufende Frist auf drei Monate. Es ist aber möglich eine noch länger laufende Kündigungsfrist mit einer neuen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu "überholen".