Mietrecht

Kurze Kündigungsfrist für Wohnungsmieter seit 1. Juni 2005

Mit dem "Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen" hat der Gesetzgeber einen jahrelangen Streit über die Frage der Verlängerung von Kündigungsfristen mit der Wohnzeit beendet und für Mieter generell eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen.

Künftig gilt: Mieter können, unabhängig davon, ob in den Mietvertragsklauseln längere Kündi- gungsfristen angegeben sind, ihr Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kün- digen. Anderes gilt nur, wenn die Kündigungsfristen individuell ausgehandelt worden sind. In diesem Fall gilt das Ausgehandelte.

Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist weiterhin nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate.

Achtung: Für Mieter, die vor dem 1. Juni 2005 eine Kündigung ausgesprochen haben, verkürzt sich nicht automatisch die laufende Frist auf drei Monate. Es ist aber möglich eine noch länger laufende Kündigungsfrist mit einer neuen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu "überholen".

Nebenkosten

Für welche Nebenkosten darf ein Vermieter kassieren? Wie berechnet sich die Wohnfläche? Wann darf die Miete erhöht werden? Hier erfahren Sie es.

  • Nebenkosten muss der Mieter nur dann zahlen, wenn sie im Mietvertrag stehen.
  • Als Nebenkosten dürfen nur folgende Punkte aufgeführt werden:
  • Grundsteuer: oft auch "öffentliche Lasten des Grundstücks" genannt
  • Wasserkosten: Kosten für Wassergeld, die Wasseruhr, für die Wasseraufbereitungsanlage
  • Abwasser: Nutzung einer Entwässerungsanlage oder Abfuhrkosten und Reinigung der hauseigenen Kläranlage
  • Fahrstuhl: Kosten des Betriebsstroms, der Instandhaltung und Pflege
  • Straßenreinigung/Müllabfuhr
  • Hausreinigung/Ungezieferbekämpfung: Kosten für die Reinigung der gemeinsam genutzten Räume, wie z. B. Flure, Waschräume etc.
  • Gartenpflege: Sach- bzw. Personalkosten für die komplette Gartenpflege
  • Beleuchtung: Kosten des Stroms für gemeinsam genutzte Einrichtungen, wie z. B. Waschküchen und die Außenbeleuchtung
  • Schornsteinreinigung: Kosten des Schornsteinfegers, Immissionsmessungskosten
  • Versicherungen: Beiträge der Gebäude-, Haftpflicht- und Glasversicherung
  • Hauswart: Kosten für einen Hausmeister
  • Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabel: Betriebs-, Strom- und Wartungskosten sowie beim Breitbandkabel die Monatsgebühr für die Post. Die Kosten für das Breitbandkabel entfallen, wenn der Mieter selbst einen Vertrag mit der Telekom oder einer anderen Kabelgesellschaft nachweisen kann.
  • Wascheinrichtungen: Strom-, Reinigungs- und Wartungskosten für die Einrichtungsgegenstände
  • Sonstige Kosten: z. B. für Sauna, Schwimmbad im Haus - hier ist eine genaue Angabe des Vermieters zu machen, welche Kosten er berechnen wird.
  • Nebenkosten werden auf alle Mieter des Hauses umgelegt. Verteilungsschlüssel ist dabei meistens die Wohnfläche in Quadratmeter oder die Kopfzahl pro Wohnung. Wird nichts anderes konkret vereinbart, so wird die Wohnfläche genommen.
  • Eine Verteilung der Wasserkosten kann auch verbrauchsabhängig erfolgen. Dann muss jede Wohnung eine eigene Wasseruhr besitzen.
  • Die Verteilung der Heizkosten wird entweder 30 zu 70 % oder 50 zu 50 % auf die Mieter umgelegt. Das bedeutet Folgendes:
  • Bei 30 zu 70 % werden 70 % der Heizkosten gleichmäßig auf die Mieter verteilt und die restlichen 30 % auf die Wohn- bzw. Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum.
  • Bei 50 zu 50 % werden 50 % der Heizkosten gleichmäßig auf die Mieter verteilt und die restlichen 50 % auf die Wohn- bzw. Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum.
  • Neben- und Heizkostenabrechnung genau überprüfen: Erhebliche Unterschiede zum Vorjahr sind erläuterungsbedürftig.

Was gehört zur Wohnfläche?

DefinitionAnteile
Grundfläche von Räumen mit lichter Höhe von mind. 2 mzu 100%
Grundfläche von Räumen mit lichter Höhe von mind. 1 m, aber unter 2 mzu 50%
Grundfläche von Räumen mit lichter Höhe unter 1 mzu 0%
Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern, ähnliche Räume, die nach allen Seiten geschlossen sindzu 50%
Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten oder überdachten Freisitzen, wenn sie Wohnraum darstellenzu 50%

Mieterhöhungen

GründeAuslegung
Anpassung an ortsübliche VergleichsmieteDer Vermieter darf eine Erhöhung nicht einseitig festlegen, er benötigt die Zustimmung des Mieters. Außerdem muss er sein Verlangen schriftlich mitteilen und erläutern. Wichtig: Eine solche Anpassung darf innerhalb von 3 Jahren 20% nicht überschreiten.
gestiegene KapitalkostenAchtung: nicht mehr zulässig laut neuer Mietrechtsreform
Modernisierungen = Verbesserung der Wohnverhältnisse auf Dauer, Maßnahmen zur Energieeinsparung oder nachträgliche Erhöhung des Gebrauchswertes der WohnungUmlegung der Modernisierungskosten auf die Mieter durch eine Erhöhung der Miete von 11% p.a. anteilsmäßig möglich. Wichtig: Mieter müssen 3 Monate im Voraus über die Modernisierung schriftlich informiert werden.

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