Allgemeine Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsprodukte der Stadtwerke Merseburg GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Stadtwerke Merseburg (nachfolgend "SWM"“ genannt) über Telekommunikationsdienstleistungen und damit zusammenhängende Serviceleistungen (insgesamt nachfolgend "Leistungen") mit dem Nutzer.

1.2 Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

1.3 AGB des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Nutzer auf die eigenen AGB Bezug nimmt. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn die SWM ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Vorrangig zu diesen AGB gelten folgende Bedingungen in der nachfolgend genannten Reihenfolge:

(a) Schriftliche Individualvereinbarungen
(b) Besondere Bedingungen der AGB der SWM für bestimmte Leistungen
(c) Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements (SLA)
(d) Produktinformationsblatt

2. Zustandekommen von Verträgen

2.1 Die SWM behalten sich die Annahme des Antrags vor; alle Angebote der SWM sind freibleibend.

2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande durch

(a) beidseitige Vertragsunterschrift oder
(b) Auftrag des Kunden (gleich Angebot) und Annahme durch die SWM, wobei diese durch die Übersendung der Zugangsdaten an den Nutzer oder durch Auftragsbestätigung erfolgen kann, oder
(c) tatsächliche Leistungserbringung und/oder die Bereitstellungsanzeige der SWM.

2.3 Die SWM können die Annahme des Angebots ohne die Angabe von Gründen ganz oder teilweise ablehnen und/oder von der Beibringung bestimmter Leistungen (insbesondere Sicherheitsleistungen) und Mitwirkungshandlungen entsprechend den Kundenpflichten abhängig machen.

3. Widerrufsrecht des Verbrauchers

3.1 Ist der Nutzer Verbraucher und hat er mit den SWM einen Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der SWM geschlossen oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere per Telefon, E-Mail oder Fax oder über die Internetseite der SWM, so hat er ein Widerrufsrecht entsprechend der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

3.2 Der Nutzer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen.

3.3 Ein Widerrufsrecht besteht nicht in den folgenden Fällen: bei versiegelten Datenträgern mit Audio- und Videoaufzeichnungen oder mit Software, wenn der Datenträger vom Nutzer entsiegelt wurde; bei Produkten, die nach den Spezifikationen des Nutzers individuell für ihn angefertigt oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurden; wenn der Nutzer die bei den SWM gekauften Produkte zum Zwecke seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erworben hat.

4. Bonitätsprüfung

4.1 Zweck der Nutzung einer Auskunftei durch die SWM ist, die SWM vor Forderungsausfällen zu schützen, die bei der Erbringung von gewerblichen Leistungen an zahlungsunwillige oder zahlungsunfähige Vertragspartner entstehen können. Hierzu melden die SWM Daten über ihre Vertragspartner an die Auskunftei, wenn diese Vertragspartner Entgelte über die erbrachte Leistung schuldig geblieben sind. Die SWM sind berechtigt, Name (bei gewerblichen Vertragspartnern: die Firma), Anschrift sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum des Kunden zum Zwecke der Bonitätsprüfung an die Auskunftei zu übermitteln und von dort Auskünfte einzuholen. Die SWM sind darüber hinaus berechtigt, Meldungen über unbestritten schuldig gebliebene Entgelte nach Höhe und Entstehungsdatum sowie den Stand des Beitreibungsverfahrens für erbrachte Vertragsleistungen an die Auskunftei nach Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu übermitteln.

4.2 Ergeben sich aufgrund der Bonitätsprüfung begründete Zweifel an der Bonität des Nutzers, sind die SWM berechtigt, vom Vertragsschluss mit dem Nutzer abzusehen bzw. nach Vertragsschluss vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die SWM vom Vertrag zurücktreten, ist der Kunde verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Leistungen zu zahlen.

5. Leistungsbestandteile

5.1 Die SWM stellen dem Nutzer die vereinbarte Leistung entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung, des Vertrages bzw. dem Angebot beigefügten Produktinformationsblattes und im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Verfügung.

5.2 Dem Nutzer ist bekannt, dass die Leistungen der SWM Änderungen aufgrund von technischen Neuentwicklungen sowie möglicher gesetzlicher und/oder behördlicher Neuregelungen unterliegen. Service und Leistungen für den Nutzer können daher von den SWM dem jeweiligen Entwicklungsstand im Telekommunikationsbereich angepasst werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Erfüllung der Durchführung der im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht unzumutbar beeinträchtigt oder unmöglich wird und die Anpassung dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist.

5.3 Der Nutzer kann die aktuelle Datenübertragungsrate nach der Schaltung des Anschlusses überprüfen. Dies ist unter www.breitbandmessung.de möglich.

5.4 Soweit die SWM Dienste und Leistungen unentgeltlich erbringen, können diese jederzeit eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich daraus nicht.

5.5 Die Verpflichtung der SWM zur Leistungserbringung wird durch die Verfügbarkeit etwaiger Vorleistungen Dritter beschränkt, sofern die SWM ein konkretes Deckungsgeschäft insbesondere mit Netzbetreibern abgeschlossen haben und von dem Vertragspartner unverschuldet und unvorhergesehen nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wurden. Der Nutzer wird für die Dauer der Nichtverfügbarkeit von seiner Leistungspflicht frei. Wichtiger Hinweis: Nutzer, die einen Hausnotrufdienst nutzen, werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem eventuellen Netzausfall (bei VoIP) auch der Hausnotrufdienst außer Funktion ist.

6. Termine und Fristen

6.1 Termine für die Leistungserbringung der SWM sind nur verbindlich, wenn die SWM diese schriftlich als verbindlich bestätigen.

6.2 Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich bei einem von den SWM nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis, insbesondere bei nicht erbrachten Vorleistungen oder Genehmigungen Dritter oder fehlender Mitwirkungspflicht des Nutzers, sowie bei höherer Gewalt um einen angemessenen Zeitraum.

6.3 Haben die SWM bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistungsbereitstellung durch die SWM aufgrund von Umständen, die der Nutzer zu vertreten hat, alles Erforderliche zur Leistungsbereitstellung getan, sind die SWM nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 10 Tagen berechtigt, die monatliche nutzungsunabhängige Vergütung dem Nutzer in Rechnung zu stellen.

7. Urheberrecht, Lizenzvereinbarungen

Sofern die SWM dem Nutzer Software zur Nutzung überlassen, gelten folgende Bestimmungen:

7.1 Rechtsinhaber der dem Nutzer zur Verfügung gestellten Programme sind die SWM oder einer ihrer Geschäftspartner, der die SWM zum Vertrieb der Programme ermächtigt hat.

7.2 Für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses erhält der Nutzer von den SWM ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Programme (Lizenz). Der Begriff "Programm" umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen sowie Teile des Programms, Letzteres selbst dann, wenn diese mit anderen Programmen verbunden sind.

7.3 Der Nutzer darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sofern das Handbuch auf Datenträger vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der Nutzer darf Urheberrechtsvermerke der SWM bzw. der weiteren Lizenzinhaber nicht verändern oder entfernen. Der Nutzer ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen, in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-AssemblerReverse-Compiler) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Er ist nicht berechtigt, das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben.

7.4 Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen des Programmherstellers.

8. Nutzungsbedingungen und Pflichten des Nutzers

8.1 Nachstehende Mitwirkungspflichten des Nutzers sind Hauptleistungspflichten; sie bilden die wesentliche Vertrags- und Leistungsgrundlage.

8.2 Der Nutzer ist verantwortlich für die Anschlussmöglichkeiten in seiner Wohnung oder dem von ihm bewohnten Haus und die Einrichtung (Installation) von jeweils vertraglich vorgesehenen und gelieferten Endgeräten. Die von den SWM zur Verfügung gestellte und vom Nutzer gemietete Hardware ist vom Nutzer pfleglich zu behandeln und bei Vertragsende unaufgefordert zurückzusenden.

8.3 Der Nutzer darf die bereitgestellten Leistungen der SWM nur bestimmungsgemäß und nach Maßgabe der Gesetze in der jeweils gültigen Fassung benutzen und muss jegliche rechtswidrige und missbräuchliche Handlungen unterlassen. Der Nutzer ist verpflichtet, die Schutzrechte der SWM sowie die Schutzrechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) zu beachten. Der Nutzer wird die SWM von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultieren. Zugewiesene Rufnummern dürfen nur im Rahmen ihrer Zuteilung genutzt werden. Die Grundsätze der Datensicherheit sind einzuhalten.

8.4 Bei Flat-Tarifen darf der Nutzer die Nutzung des Dienstes unter Verwendung eines Logins ausschließlich den Personen zur Nutzung überlassen, die mit ihm in einem Haushalt leben oder sich privat und nur vorübergehend in seinem Haushalt aufhalten.

8.5 Der Nutzer ist verpflichtet, die bei der Registrierung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie - soweit erforderlich - die Angaben zu seinem Telefonanschluss sachlich richtig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Sollten sich die bei der Registrierung anzugebenden Stammdaten (z. B. Adresse bei Umzug) oder Zahlungsdaten während der Laufzeit bestehender Verträge ändern, ist der Nutzer verpflichtet, dies den SWM unverzüglich mitzuteilen, indem er eine Änderung der Daten online selbst vornimmt oder dieses den SWM schriftlich mitteilt.

8.6 Der Nutzer ist verpflichtet ein SEPA-Lastschriftmandat mit Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen.

8.7 Der Nutzer hat persönliche Zugangsdaten (wie Kennwort/Passwort/PIN/PUK) geheim zu halten. Er hat diese unverzüglich zu ändern, falls die Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen davon Kenntnis erlangt haben.

8.8 Der Nutzer ist verpflichtet, in die Kundenräume eingebrachte Gegenstände, Anlagen, Geräte sowie Hard- und Software der SWM sorgfältig und pfleglich zu behandeln und schädliche Einflüsse wie z. B. elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen von ihnen fernzuhalten. Eingriffe in die technische Anlage (z. B. durch Öffnen) oder Veränderungen dürfen nur von den SWM vorgenommen werden.

8.9 Der Nutzer ist verpflichtet, den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen der SWM jederzeitigen Zutritt (365 Tage im Jahr, 24 Stunden täglich) zu den von den SWM installierten Kundenanschlüssen zu ermöglichen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages, die Erbringung von Services oder den Rückbau nach Vertragsbeendigung erforderlich ist.

8.10 Der Nutzer hat es zu unterlassen, Arbeiten jeglicher Art an sämtlichen eingebrachten Anlagen, am Leitungsnetz oder überlassenen Netzanschlüssen und Datenübertragungseinrichtungen, Anschlusseinrichtungen der SWM durchzuführen. Diese sind ausschließlich durch die SWM oder von ihr beauftragte Personen durchzuführen.

8.11 Der Nutzer ist verpflichtet, ausschließlich solche Einrichtungen und Anwendungen mit dem Netz der SWM zu verbinden, die den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Vorschriften der Technik entsprechen.

8.12 Der Nutzer stellt die SWM von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten resultieren können.

8.13 Zur Nutzung der Leistungen ist es erforderlich, dass die SWM die MAC-Adresse/ CWMP-Account und die Seriennummer des Endgerätes des Nutzers speichert und zur Authentifizierung im System nutzt. Bei nutzereigenen Endgeräten sind die MAC-Adresse/CWMP-Account und die Seriennummer des Endgerätes der SWM auf Anfrage mitzuteilen.

9. Überlassung an Dritte

9.1 Die überlassenen Leistungen sind für den Nutzer bestimmt. Der Nutzer darf die von den SWM zu erbringenden Leistungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWM an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergeben.

9.2 Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen einer berechtigten oder unberechtigten Nutzung der jeweiligen Leistung durch Dritte auch durch den Dritten sämtliche Nutzungs- und Mitwirkungspflichten dieser AGB eingehalten werden. Hierunter fallen nicht nur Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, sondern auch Dritte, die sich im Risiko- und Verantwortungsbereich des Nutzers bewegen.

9.3 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die aus der befugten oder unbefugten Nutzung der Dienste durch Dritte entstehen, soweit der Nutzer diese Nutzung zu vertreten hat.

10. Gewährleistungsrechte

10.1 Soweit im Falle einer Leistungsstörung die Regelungen der SLA über Störungsbeseitigung, Pönalen und Gutschriften Anwendung finden, gehen diese Regelungen den nachfolgenden Regelungen vor. Im Übrigen gilt Nachstehendes:

10.2 Der Nutzer hat Mängel unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich unter genauer Angabe des Zeitpunktes des Auftretens, der Erscheinungsform und falls vorhanden der Fehlermeldung anzuzeigen.

10.3 Ist eine von den SWM gelieferte Leistung mangelhaft, so behalten sich die SWM vor, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, welche mindestens 2 Wochen beträgt, nachzubessern. Sollte die Nachbesserung innerhalb dieser angemessenen Frist fehlschlagen, so kann der Nutzer wahlweise für die Dauer der Schlechtleistung entsprechende Herabsetzung des Zahlungs-/Mietentgeltes oder eine Gutschrift entsprechend den Regelungen des jeweiligen SLA der einzelnen Leistung verlangen.

10.4 Sofern die Nachbesserung trotz zweimaliger angemessener Nachfrist fehlgeschlagen ist, steht dem Nutzer des Weiteren das Recht zur außerordentlichen Kündigung der jeweils mangelhaften Leistung zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

10.5 Kommt es bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten durch die SWM zu kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung und der gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a - d der EUVerordnung 2015/2120 angegebenen Leistung, steht dem Verbraucher-Nutzer als Rechtsbehelf der Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten offen.

10.6 Die SWM übernehmen keine Gewähr für Mängel, welche auf eigenmächtige Erweiterung, Veränderung oder unsachgemäße Benutzung durch den Nutzer, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte zurückzuführen sind und welche nicht auf die Sphäre der SWM zurückzuführen sind. Übernehmen die SWM in diesem Falle die Reparatur, sind die damit zusammenhängenden Kosten nach den üblichen Verrechnungssätzen der SWM zu erstatten.

10.7 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

11. Störungen/Entstördienst

11.1 Der Nutzer ist verpflichtet, den SWM Störungen und Mängel unverzüglich nach Kenntnisnahme und Durchführung einer zumutbaren Fehlersuche anzuzeigen; es gelten die Regelungen der SLA. Die SWM übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus einer verspäteten Störungs- oder Mängelanzeige resultieren.

11.2 Hat der Nutzer die beanstandete Störung oder den Mangel zu vertreten oder liegt in Wirklichkeit eine Störung oder ein Mangel nicht vor oder nicht im Verantwortungsbereich der SWM und konnte der Nutzer dies bei zumutbarer Fehlersuche erkennen, so ist der Nutzer verpflichtet, die den SWM durch die Überprüfung oder Störungsbeseitigung entstandenen Kosten in angemessenem Umfang und gemäß der jeweils gültigen Preisliste der SWM zu erstatten. Dem Nutzer bleibt es vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

11.3 Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Nutzers die in diesen AGB genannten Haftungsbegrenzungen.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

12.1 Der Nutzer kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt, unbestritten oder durch die SWM schriftlich anerkannt wurden. Ferner kann der Nutzer Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nur geltend machen, falls seine Ansprüche auf diesem Vertragsverhältnis beruhen und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

12.2 Die SWM können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Der Nutzer selbst kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder auch nur seinen Anspruch auf einzelne Leistungen hieraus an Dritte nur abtreten bzw. übertragen, wenn die SWM vorher schriftlich zustimmen.

13. Zahlungsbedingungen

13.1 Die vom Nutzer an die SWM zu zahlenden Preise bestimmen sich nach den jeweils vereinbarten Preisen, im Übrigen nach der jeweils aktuellen, gültigen Preisliste, welche der Nutzer auf der Internetseite www.stadtwerke-merseburg.de einsehen kann. Alle Preise verstehen sich in Euro und zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13.2 Monatlich berechnete nutzungsunabhängige Entgelte sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungspflicht des Nutzers beginnt mit dem Tag der betriebsbereiten Bereitstellung der Leistung. Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.

13.3 Alle übrigen Entgelte werden dem Nutzer nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Entgelte werden nach tatsächlichem Aufwand an verbrauchtem Material sowie Arbeits- und Wegezeiten entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der SWM berechnet. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungszugang, unabhängig davon, ob der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, dem in der Rechnung angegebenen Konto der SWM gutgeschrieben sein.

13.4 Die SWM sind berechtigt, die Preise auch während der Mindestlaufzeit des Vertrages entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund Preiserhöhungen von Lieferanten, zu erhöhen. Erhöhungen sind dem Kunden mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Der Nutzer ist berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Stichtag der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen, es sei denn, die erhöhte Vergütung und der von ihr umfasste Leistungsinhalt stehen nach wie vor in einem adäquaten Verhältnis zueinander.

13.5 Die Zahlungspflicht des Nutzers besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch befugte oder unbefugte Nutzung der Leistung durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Dem Nutzer obliegt innerhalb seines Verantwortungsbereichs der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

13.6 Rückerstattungsansprüche werden dem Rechnungskonto des Nutzers gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

13.7 Der Nutzer hat das Recht, auf zukünftigen Rechnungen einen Einzelverbindungsnachweis gekürzt oder ungekürzt zu verlangen. Im Falle eines gekürzten Einzelverbindungsnachweises werden die letzten drei Ziffern der angerufenen Rufnummer mit xxx dargestellt.

13.8 Im Falle der Nutzung von Sonderrufnummern kommt ein unmittelbarer Vertrag zwischen Nutzer und Diensteanbieter zustande. Diese Leistung wird nicht von den SWM, sondern unmittelbar vom Diensteanbieter oder von durch den Diensteanbieter beauftragten Dritten (z. B. HL komm) abgerechnet. Der Nutzer hat die Möglichkeit der Entsperrung/Sperrung von Sonderrufnummern. Dies ist den SWM schriftlich anzuzeigen.

14. Einwendungsausschluss und Sicherheitsleistung

14.1 Beanstandungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise der SWM sind umgehend nach Zugang der Rechnung an die SWM zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei den SWM eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Die SWM werden in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Nutzers bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

14.2 Die SWM sind jederzeit berechtigt, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts abhängig zu machen, wenn begründete Zweifel an der Bonität des Nutzers bestehen. Bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung oder Bürgschaft sind die SWM nach entsprechender Mahnung mit Hinweis auf die Folgen der Unterlassung der Sicherheitserbringung berechtigt, die betroffene Leistung auszusetzen oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

15. Verzug des Kunden

15.1 Die SWM sind berechtigt, eine Mahnkostenpauschale sowie Verzugszinsen nach der jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen. Beiden Parteien steht der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Schadens offen.

15.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs behalten sich die SWM ausdrücklich vor.

16. Sperrung des Anschlusses

16.1 Bei dem Angebot von allgemeinen Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind die SWM nach den Regelungen des Telekommunikationskundengesetzes (TKG) berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Nutzers ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre),

(a) wenn sich der Nutzer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit einem Betrag von mindestens 75,- € im Zahlungsverzug befindet und die SWM die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden hingewiesen haben, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, oder
(b) sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird, oder
(c) wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der SWM in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Nutzer diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder
(d) wenn wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote im Sinne des TKG durch den Nutzer trotz Abmahnung mit kurzer Fristsetzung durch die SWM vorliegen.

16.2 Der Nutzer bleibt auch nach der Sperre verpflichtet, den monatlichen Basispreis zu zahlen.

16.3 Sperren werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betreffenden Dienst beschränkt und werden unverzüglich aufgehoben, sobald die Gründe für die Durchführung entfallen sind. Für die Aufhebung der Sperre sind die SWM berechtigt, ein Entgelt nach der jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen.

17. Vertragslaufzeit, Kündigung

17.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht einzelvertraglich eine bestimmte Mindestlaufzeit vereinbart wurde, und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Nutzer die Leistungen der SWM in Anspruch nehmen kann.

17.2 Im Fall einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden; andernfalls verlängert er sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht durch eine Partei mit Frist von 1 Monat zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.

17.3 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund für die SWM gilt insbesondere, wenn der Nutzer

(a) grob vertragswidrig handelt, insbesondere wenn er Leistungen der SWM in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder Manipulationen an den technischen Einrichtungen vornimmt;
(b) einen Insolvenzantrag stellt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Nutzers oder gegebenenfalls eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Nutzers angeordnet werden;
(c) sich mehr als 2 Wochen mit einem nicht unerheblichen Teil des Entgeltes oder mit mindestens zwei Monatsentgelten im Zahlungsverzug befindet, soweit eine etwaige Sicherheit aufgebraucht ist;
(d) dem Verlangen der SWM nach Sicherheitsleistung nicht oder nur unvollständig nachkommt;
(e) auf Antrag der SWM nicht innerhalb eines Monats einen Antrag auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vom dinglich Berechtigten vorlegt oder der Nutzungsvertrag vom dinglich Berechtigten gekündigt wird.

17.4 Ist der Nutzer Verbraucher, ist für die Kündigung Textform (Fax, E-Mail) ausreichend. Kündigungen durch sonstige Nutzer bedürfen der Schriftform. Maßgebend für die Wahrung von Fristen ist der Eingang bei der SWM.

17.5 Bei einer wirksamen, außerordentlichen Kündigung durch die SWM können die SWM einen sofort fälligen, pauschalen Schadensersatz von 75 % des Mindestentgeltes verlangen, welches bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen ordentlichen Vertragsbeendigung durch den Nutzer zu zahlen wäre. Den Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens vorbehalten.

17.6 Der Kunde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der den SWM durch eine unberechtigte außerordentliche Kündigung des Nutzers entsteht.

18. Höhere Gewalt

18.1 In Fällen höherer Gewalt sind die SWM für die Dauer der höheren Gewalt von der Leistungspflicht befreit, der Nutzer von der Vergütungspflicht.

18.2 Als höhere Gewalt gelten alle von außen einwirkenden, ungewöhnlichen, au- ßerbetrieblichen, unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei, insbesondere nicht von den SWM, vorausgesehen werden konnten und/oder nicht zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen, Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen, Störungen von Telekommunikationsnetzen und Gateways, sofern sie außerhalb der Verfügungsgewalt der SWM liegen.

19. Haftung

Für die Haftung der SWM sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - gelten folgende Regelungen:

19.1 Die SWM sind für fremde Inhalte nur dann verantwortlich, wenn die SWM Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen oder den Informationen haben und im Falle von Schadensersatzansprüchen auch die Tatsachen oder Umstände kennen, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, und

19.2 die SWM haften nicht für Beeinträchtigungen, Beschränkungen oder Leistungshindernisse, sowie Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen, die auf Umständen außerhalb ihres Verantwortungsbereiches beruhen. Insbesondere übernehmen die SWM keine Gewähr für eine ununterbrochene Verfügbarkeit ihrer Dienstleistungen und das jederzeitige Zustandekommen von Verbindungen und die konstante Aufrechterhaltung eines bestimmten Datendurchsatzes oder die Datendurchführung über ein bestimmtes Netz.

19.3 Die SWM haften für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

19.4 Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit der SWM oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften die SWM nur, wenn sie durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (sog. "Kardinalpflicht"). Im letztgenannten Fall haften die SWM jedoch nicht für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden.

19.5 Soweit die SWM Telekommunikationsdienstleistungen erbringen, ist die Haftung für Vermögensschäden gemäß § 44a TKG auf einen Höchstbetrag von 12.500,00 Euro je Nutzer, höchstens auf einen Gesamtbetrag von 10.000.000,00 Euro gegenüber allen Geschädigten je Schadensereignis beschränkt. Übersteigen die Ansprüche aller Geschädigten im Rahmen eines Schadensereignisses die Höchstgrenze, werden die Ansprüche der einzelnen Geschädigten im Verhältnis des Gesamtschadens zur Höchstgrenze gekürzt. Diese Beschränkungen gelten nicht in den Fällen der Ziffer 19.3.

19.6 Unbeschadet vorstehender Regelungen haften die SWM bei Datenverlusten des Nutzers nur, wenn der Datenverlust auf Einrichtungen der SWM oder durch Software der SWM auf den dafür vorgesehenen Datenverarbeitungseinrichtungen des Kunden entstanden ist und der Nutzer sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt. Diese Ziffer gilt nicht in den Fällen der Ziffer 19.3.

19.7 Eine über die vorstehend geregelte hinausgehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

20. Datenschutz

Die SWM verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Die SWM werden den Nutzer in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in angemessener Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten unterrichten.

21. Maßnahmen bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen, Bedrohungen oder bei Schwachstellen

Die SWM werden Sicherheits- und Integritätsverletzungen, Bedrohungen oder beim Auftreten anderer Schwachstellen diese unverzüglich prüfen und sämtliche technisch, praktisch, organisatorisch und gesetzlich möglichen Maßnahmen, insbesondere auch nach dem Sicherheitskonzept, zur Beseitigung der Beeinträchtigung ergreifen. Gleichzeitig werden die SWM entsprechende organisatorische Vorsorgemaßnahmen ergreifen, insbesondere die Anpassung des Sicherheitskonzeptes, um zukünftig entsprechende Beeinträchtigungen bestmöglich zu verhindern.

22. Anbieterwechsel und Umzug

22.1 Damit im Falle eines Anbieterwechsels bzw. der Rufnummernmitnahme die Leistung nicht oder nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird, müssen nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

(a) Anbieterwechsel Festnetz Der Vertrag mit den SWM muss fristgerecht gegenüber den SWM gekündigt werden. Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte Portierungsauftrag muss mit den vollständig ausgefüllten Angaben spätestens sieben Arbeitstage (montags bis freitags) vor dem Datum des Vertragsendes bei den SWM eingehen. Zur Einhaltung der Fristen sind vom Nutzer zusätzlich die vom aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen zu beachten.
(b) Anbieterwechsel/Rufnummernmitnahme Mobilfunk

  • Rufnummernmitnahme zum Vertragsende:
    Der Vertrag mit den SWM muss fristgerecht gegenüber den SWM gekündigt sein. Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte Portierungsauftrag muss mit den vollständig ausgefüllten Angaben spätestens acht Arbeitstage (montags bis freitags) vor dem Datum des Vertragsendes bei den SWM eingehen.
  • jederzeitige Rufnummernmitnahme im Mobilfunk:
    Der Nutzer kann seine Rufnummer jederzeit auf einen anderen MobilfunkAnbieter übertragen. Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte Portierungsauftrag muss mit den vollständig ausgefüllten Angaben spätestens acht Arbeitstage (montags bis freitags) vor dem Datum der Rufnummern- übertragung auf den anderen Anbieter der SWM zugehen. Der Mobilfunkvertrag mit den SWM bleibt von der Rufnummernübertragung ansonsten unberührt. Die SWM haben ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht gegenüber dem Nutzer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, die SWM weisen nach, dass der Nutzer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Die SWM werden im Fall der Ziffer 22.1 gegenüber dem Nutzer eine taggenaue Abrechnung vornehmen. Der Anspruch des aufnehmenden Unternehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem Nutzer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Zur Einhaltung der Fristen sind vom Nutzer zusätzlich die vom aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen zu beachten.

22.2 Bei Umzug eines Verbraucher-Nutzers werden die SWM den bei Wohnsitzwechsel bestehenden Vertrag mit dem Nutzer ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte weiterführen, soweit diese dort angeboten werden. Die SWM werden von dem Nutzer ein angemessenes Entgelt für durch den Umzug des Nutzers entstandenen Aufwand verlangen, der den Leistungspreislisten zu entnehmen ist und bis zur Höhe einer Neuanschlussgebühr entstehen kann.

22.3 Wird die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, steht dem Verbraucher-Nutzer ein Sonderkündigungsrecht zu: Bei Verträgen mit Mindestlaufzeit ist der Nutzer zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.

22.4 Der Nutzer ist verpflichtet, die SWM umgehend, mindestens jedoch 1 Monat vor Durchführung des Umzuges schriftlich oder elektronisch über den Umzug, den Zeitpunkt des Umzuges sowie die neue Adresse zu unterrichten, damit die SWM den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Nutzers unverzüglich informieren können.

23. Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis

23.1 Der Nutzer kann jederzeit verlangen, sich mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig der SWM eigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eintragen zu lassen oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Der Nutzer kann weiter die Berichtigung eines unrichtigen Eintrages verlangen.

23.2 Der Nutzer kann weiter jederzeit verlangen, dass Mitnutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag können die SWM ein angemessenes Entgelt gem. Preisliste verlangen.

24. Routerwahlrecht

24.1 Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten" den Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit das sogenannte Routerwahlrecht durch den Verbraucher auferlegt. Die SWM setzt diese Regelungen wie folgt um:

24.2 Die grundlegenden Konfigurationseinstellungen, Parameter und Schnittstellenbeschreibungen der Netzschnittstellen veröffentlicht die SWM in dem Dokument "Schnittstellen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der SWM". Fundstelle für dieses Dokument in der jeweils aktuellen Version ist die Webseite der SWM www.stadtwerke-merseburg.de.

24.3 Etwaige notwendige nutzerspezifische Zugangsdaten erhält der Nutzer mit der schriftlichen Vertragsbestätigung übersandt. Nicht für alle Produkte der SWM sind nutzerspezifische Zugangsdaten notwendig.

24.4 Der Nutzer muss sich bei Verwendung eines nutzereigenen Endgerätes bewusst sein, dass in diesem Anwendungsfall die SWM

  • keinen Support, keine Konfigurationsunterstützung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Erst- und ggf. Folgekonfigurationen des Endgerätes leisten kann;
  • keine Garantie für die Gesamtleistung des vertraglich vereinbarten Produktes (z. B. hinsichtlich Durchsatz/Übertagungsgeschwindigkeit, Funktionen/ Features) geben kann, sofern/soweit das Endgerät an dieser Leistung maß- geblich beteiligt ist;
  • keinen Support für Störungen am Endgerät oder an Leistungen in unmittelbaren Zusammenhang mit der korrekten Funktion des Endgerätes geben kann;
  • dem Nutzer keinen kommerziellen Vorteil gegenüber der Mitlieferung eines SWM-CPEs gewährt.

24.5 In der Regel sehen die Produkte der SWM den Komfort der Beistellung eines geprüften, kompatiblen und von der SWM provisionierten und verwalteten CPEs/Routers vor. Durch Verwendung eigener Router ist der Nutzer selbst für die Kompatibilität, Konformität und Netzintegrität alleinig verantwortlich. Bei Störungen der Netzintegrität durch nutzereigene Router mit Rückwirkungen auf andere Nutzer (z. B. Störung des Vectoringverfahrens durch nicht vectoringkompatiblen Router) ist die SWM berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen nach § 21 dieser AGB zu ergreifen.

25. Einleitung außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren

25.1 Kommt es zwischen den SWM und dem Nutzer zum Streit darüber, ob die SWM dem Nutzer gegenüber eine Verpflichtung aus dem Vertrag ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. zum Streit über Verpflichtungen der SWM im Zusammenhang mit den Kundenschutzvorschriften (§§ 43a, 43b, 45 und 46 TKG) oder Universaldienstleistungen (§ 84 TKG) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, so kann der Nutzer gemäß § 47a TKG bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle lauten: Bundesnetzagentur, Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation (Referat 216), Postfach 80 01, 53105 Bonn. Die Antragstellung auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat der Nutzer in Textform vorzunehmen. Für die Antragstellung im Online-Verfahren wird auf die weiteren Informationen auf der Internetseite der Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) verwiesen.

25.2 Im Übrigen nimmt die SWM an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

25.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter folgendem Link finden: ec.europa.eu/consumers/odr/

26. Schlussbestimmungen

26.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform.

26.2 Willenserklärungen dürfen von beiden Vertragsparteien in elektronischer Form abgegeben werden und gelten damit als schriftlich abgegeben, soweit nicht ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht oder die vorliegenden AGB die elektronische Form ausschließen.

26.3 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG-Abkommen) wird ausgeschlossen.

26.4 Erfüllungsort für die Leistungen der SWM und die Zahlungsschuld des Nutzers ist Merseburg.

26.5 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der oben beschriebenen Dienste der SWM oder aus diesen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich das Gericht am Sitz der SWM zuständig, sofern der Nutzer Kaufmann ist oder keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Wirksamwerden dieser Bedingungen ins Ausland verlegt hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die SWM sind berechtigt, den Nutzer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

26.6 Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung; Die SWM sind berechtigt, die AGB mit angemessener Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der Nutzer hat in diesem Falle das Recht, einer solchen Änderung bzw. Ergänzung zu widersprechen. Wenn der Nutzer in diesem Falle nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung widerspricht, so gelten die geänderten bzw. ergänzten AGB ab diesem Zeitpunkt. Der Kunde wird über die Widerspruchsmöglichkeit und die Frist im Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung informiert.

26.7 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht davon berührt.

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