In Deutschland bestehen auf den Strompreis verschiedene staatliche Umlagen und Abgaben. Für Betreiberinnen und Betreiber elektrisch betriebener Wärmepumpen sieht das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) eine gezielte Entlastung vor: die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden für den Wärmepumpenstrom auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde reduziert.
Wann gilt die Umlagen-Reduzierung?
Die Entlastung gilt ausschließlich für den Strom, der direkt für den Betrieb einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird. Sie kann nicht für den allgemein im Haushalt genutzten Strom angewendet werden.
Damit die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Getrennter Zähler: Die Wärmepumpe muss über einen eigenen, separaten Stromzähler verfügen, der den Verbrauch der Wärmepumpe genau erfasst.
2. Nachweis der Nutzung: Es darf sich ausschließlich um Strom für den Betrieb der Wärmepumpe handeln – nicht um den gesamten Haushaltsstrom
3. Anmeldung beim Netzbetreiber: Der Antrag auf Privilegierung muss beim zuständigen Netzbetreiber gestellt werden, der die Umlagenreduzierung prüft und freigibt.
4. Keine Ausschlusskriterien: Es dürfen keine offenen Rückforderungsansprüche der Europäischen Kommission aufgrund unzulässiger Beihilfen bestehen, und es dürfen keine Ausschlussgründe wie etwa der Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegen.
Wie wird die Umlagen-Reduzierung umgesetzt?
Die Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage wird auf Antrag direkt über den zuständigen Netzbetreiber berücksichtigt. In der Praxis läuft das so ab:
- Die Betreiberin oder der Betreiber meldet den Anspruch beim Stromlieferanten oder Netzbetreiber.
- Wir als Ihr Energielieferant und Empfänger der Netznutzung nehmen die Antragstellung per Marktmeldung beim Netzbetreiber vor.
- Der Netzbetreiber berücksichtigt nach Prüfung die reduzierten Umlagesätze und rechnet diese im Rahmen der Netznutzungsabrechnung uns gegenüber ab.
- Wir als Ihr Energielieferant reichen die reduzierte Umlage im Rahmen unseres Stromliefervertrages an Sie weiter.
Wichtige Fristen: Wird der Antrag bis zum 28. Februar eines Jahres eingereicht, kann nach erfolgreicher Prüfung die Umlagenreduzierung vollständig berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die entsprechenden Umlagen zu 100 Prozent entfallen und der maximale Preisvorteil für das gesamte Jahr genutzt werden kann. Erfolgt die Antragstellung hingegen erst im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März, wird die Reduzierung nur noch anteilig gewährt. In diesem Fall beträgt die Entlastung 80 Prozent, sodass der finanzielle Vorteil spürbar geringer ausfällt, aber weiterhin besteht.
Nach dem 31. März ist eine Berücksichtigung für das laufende Jahr nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass in diesem Fall keine Umlagenreduzierung gewährt wird und der Strom für die Wärmepumpe zu den regulären Konditionen abgerechnet wird.