Ein Stromnetz für Merseburg

Jeder autorisierte Energieversorger darf heute Strom zum Kunden liefern. Was viele Kunden jedoch nicht wissen, der Stromanbieter muss einen Vertrag mit dem Unternehmen schließen, durch dessen Netz er den Strom leiten will. Bis zur Liberalisierung waren Stromlieferant und Netzbetreiber identisch. Die Kosten für den Betrieb der Netze waren in den Stromtarifen bereits enthalten. Seit der Liberalisierung des Strommarktes müssen für die Nutzung der Netze separate Verträge geschlossen werden. Die meisten Kunden schließen mit ihrem Stromanbieter einen Vertrag, der bereits die Entgelte für Strom und Netz enthält, ab. Ein Netznutzungsvertrag ist hier nicht erforderlich. Die Netzentgelte zahlt dann der Stromanbieter an den Netzbetreiber.

Kennziffern nach VVII Plus

Strukturklassen Abnahme- und Einwohnerdichte sowie Verkabelungsgrad

Die SW Merseburg werden der Strukturklasse Ost zugeordnet.

SpannungsebeneAbnahmedichteStrukturklasseVerkabelungsgradStrukturklasse
Mittelspannung2.817 MWh/km²hoch95,83%hoch
Niederspannung3.209 EW/km²mittel94,69%hoch

Mitteilung der Stadtwerke Merseburg GmbH über Betreiberwechsel Stromnetze

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die Stadtwerke Merseburg GmbH übernimmt mit Wirkung ab dem 01.01.2013 von Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH sämtliche Rechte und Pflichten als Netzbetreiber des Elektrizitätsverteilernetzes für das Netzgebiet der Stadt Merseburg in den Ortsteilen Geusa und Beuna.

Bestehende vertragliche Vereinbarungen mit Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH zum Netzanschuss, zur Anschlussnutzung / Einspeisung und zur Netznutzung führt Stadtwerke Merseburg GmbH als Rechtsnachfolger fort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Stadtwerke Merseburg GmbH

Bedingungen zum Netzanschluss

Der Netzanschluss und Betrieb von Kundenanlagen in Niederspannung und Mittelspannung sowie der Netzanschluss und Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen und Netzersatzstromanlagen in Niederspannung und Mittelspannung erfolgt auf der Grundlage nachfolgend aufgeführter Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien. Ebenso sind einschlägige behördliche Vorschriften und sonstigen Bestimmungen zu beachten, auch wenn sie hier nicht vollständig aufgeführt sind.

Für den Anschluss an das Verteilernetz der Stadtwerke Merseburg GmbH (SWM) gelten die nachfolgende Technischen Anschlussbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, die hier zum Download bereitstehen.

Niederspannung
Ab dem 01.05.2019 gelten folgende Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen am Niederspannungsnetz einschließlich der darin aufgeführten Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien.

Mit der Änderung der Technische Anschlussbedingungen tragen wir den geänderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen Rechnung und können auch in Zukunft die sichere Elektrizitätsversorgung weiterhin gewährleisten.

Die neuen Technischen Anschlussbedingungen sind für Anlagen anzuwenden, die neu ans Niederspannungsnetz angeschlossen werden bzw. bei einer Erweiterung oder Veränderung einer Kundenanlage. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es dabei keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist (Bestandsschutz).

Technische Anschlussbedingungen TAB 2019 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz

Mit der unveränderten Übernahme der TAB 2019 vom BDEW ist eine ausführliche Beschreibung der Wandlermessung, wie bisher in der TAB Mitteldeutschland, Ausgabe Juli 2012, nicht mehr gegeben. Um diese Lücke zu schließen, wurden von den Projektgruppen TAB Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie TAB Thüringen eine einheitliche "Technische Richtlinie Direkt- und Wandlermessungen im Niederspannungsnetz" erarbeitet. Diese enthält einheitliche Vorgaben für den Aufbau von Direkt- und Wandlermessungen im Niederspannungsnetz und definiert damit zugleich für Planer, Errichter, Anschlussnehmer, Anschlussnutzer und Netz- sowie Messstellenbetreiber einen einheitlichen Standard.

Ergänzung zur TAB 2019 des BDEW für den Anschluss an das Niederspannungsnetz -Technische Richtlinie Direkt- und Wandlermessungen – Stand Juni 2022

Umsetzungshilfen zu den gültigen VDE- Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 und 4105 und zu den BDEW-TAB-2019

Mittelspannung

Ab dem 01.01.2021 gelten folgende Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen am Mittelspannungsnetz:

Regelwerke

Neben den in den Technischen Anschlussbedingungen genannten Normen, Richtlinien und Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung, finden insbesondere folgende Regelwerke in unserem Netzgebiet Anwendung:

• Netzcodes: Network Code Requirements for Generators (RfG)1), Network Code on Demand Connection (DCC)1)

• FNN-Richtlinie VDE-AR-N 4120 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Hochspannung“)2,3)

• FNN-Richtlinie VDE-AR-N 4110 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung“)2,3)

• FNN-Richtlinie VDE-AR-N 4100 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung“)2,3)

• FNN-Richtlinie VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“2,3)

• FNN-Richtlinie VDE-AR-N 4400 „Messwesen Strom (Metering Code)“2,4)

• Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen (D-A-CH-CZ-Richtlinie) vollständig5) oder als Kompendium6)

• Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen (D-A-CH-CZ-Richtlinie) Ergänzungsdokument für Hochspannung7)

1) Diese Regelungen sind in der jeweils gültigen Fassung auf der folgenden Internetseite des Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) frei zugänglich: https://www.vde.com/de/fnn/themen/europaeische-network-codes

2) Diese Regelungen sind über https://www.vde-verlag.de/normen/anwendungsregeln/ erhältlich.

3) Weitere Informationen zu den Technischen Anschlussregeln sind über das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) unter www.vde.com/de/fnn/themen/tar zu finden.

4) Weitere Informationen zum Metering Code sind über das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) unter www.vde.com/de/fnn/themen/imesssystem/metering-code-e-vde-ar-n-4400 zu finden.

5) Diese Regelung ist über den VDE erhältlich: https://shop.vde.com/de/dachcz-technische-regeln-zur-beurteilung-von-netzrueckwirkungen

6) Diese Regelung ist über den VDE frei zugänglich unter: www.vde.com/resource/blob/937750/2d2d73e7f8e3a7c93aca5293f8624b41/kompendium---technische-regeln-zur-beurteilung-von-netzrueckwirkungen--2--ausgabe-2007-data.pdf

7) Diese Regelung ist über das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) frei zugänglich unter: www.vde.com/resource/blob/1567340/e06b8cd538a610bc854d9a30c739bc60/ergaenzungsdokument-netzrueckwirkungen-hochspannung-dachz-2012-data.pdf

Die jeweils gültige Unfallverhütungsvorschrift für „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (derzeit DGUV Vorschrift 3) können Sie bei den Berufsgenossenschaften beziehen. Diese finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) https://www.bgetem.de/.

Vordrucke für Entnahme- und Erzeugungsanlagen

Sie wünschen für Ihr Grundstück, Gebäude oder Objekt

• einen Neuanschluss

• einen Baustromanschluss

• eine Änderung des Anschlusses

• eine Leistungserhöhung/Anlagenerweiterung oder

• eine Außerbetriebnahme?

Die Stadtwerke Merseburg GmbH (SWM) hilft Ihnen schnell und fachgerecht bei der Errichtung oder Änderung Ihres Netzanschlusses für Entnahme- und Erzeugungsanlagen aller Spannungsebenen.

Bei der Ermittlung der Daten Ihrer elektrischen Anlage und bei der Beantragung Ihres Vorhabens unterstützt Sie Ihr eingetragener Elektroinstallateur.

Über das Hausanschlussportal melden Sie als Anschlussnehmer Ihr Vorhaben bei uns elektronisch an. Im Hausanschlussportal haben Sie jederzeit einen Überblick über den Bearbeitungsstand Ihres Vorhabens.

Alle für Ihr Vorhaben benötigten Formulare werden Ihnen über das Hausanschlussportal bereit gestellt.

Unsere Mitarbeiter werden mit Ihnen umgehend alles Weitere abstimmen.

Wir unterbreiten Ihnen über das Hausanschlussportal Ihr Angebot über die Anschlusskosten und den Baukostenzuschuss.

Durch Ihr Hochladen der Angebotsbestätigung in das Hausanschlussportal wird Ihr Auftrag zum Netzanschluss verbindlich.

steckerfertigen Erzeugungsanlagen

Die Stadtwerke Merseburg GmbH (SWM) bietet Ihren Kunden zur Anmeldung von steckerfertigen Erzeugungsanlagen bis zu einer Erzeugungsleistung von maximal 600 Watt unter Einhaltung der im Anmeldeformular aufgeführten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren an. Nutzen Sie auch dazu unser Hausanschlussportal.

Wichtige und aktuellen Informationen zu steckerfertigen Photovoltaikanlagen finden Sie auf den Internetseiten der VDE (Verband deutscher Elektotechniker).

Netzbetreiberinformation lt. §8 (7) EEG

Reservierung von Einspeisekapazitäten

Die Reservierung der erforderlichen Einspeisekapazität am ermittelten Netzanschlusspunkt ist abhängig vom Planungsstand. Unter nachfolgenden Link finden Sie Informationen dazu.

Mieterstrom

Mit dem am 25. Juli 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ist eine Förderung bestimmter Mieterstrommodelle im EEG 2017 verankert worden.

Auf dieser Seite stellen wir unseren Kunden, Installateuren und Marktpartnern Informationen zum Thema Kundenanlagen im Sinne des EnWG § 3 Nr. 24a und b, oft auch „Anschluss mit Untermessung“ oder „Mieterstrommodell“ genannt, zur Verfügung.

In dem FAQ sind Themen wie beispielsweise Lieferantenwechsel, Untermessungen, Messkonzepte und Abrechnungen für Sie zusammengestellt und beantwortet. Zusätzlich finden Sie notwendige und interessante Dokumente sowie nützliche Kontaktadressen.

Was versteht man unter einer Kundenanlage?
Eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a oder b EnWG entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind Mehrfamilienhäuser vorwiegend in Kombination mit Erzeugungsanlagen. Diese werden auch Mieterstrommodelle genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich (siehe FAQ Kontakte und weitere Informationen).

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG sind überwiegend Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und ggf. weiteren Läden.

 

Wie ist eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG vom Netz der allgemeinen Versorgung abzugrenzen?
Bei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG handelt es sich um geographisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.

Wer versorgt die Kunden in einer Kundenanlage?
Die Versorgung der in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt grundsätzlich durch den Kundenanlagenbetreiber. Der Kundenanlagenbetreiber ist für die in seiner Anlage versorgten Kunden verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen.

 

Darf ein Kunde innerhalb einer Kundenanlage seinen Energielieferanten frei wählen?
Die Letztverbraucher haben das Recht auf freien Netzzugang (Lieferantenwechsel nach § 3 Nr. 24 a und b) EnWG in Verbindung mit § 20 (1d) EnWG), den der Kundenanlagenbetreiber sicherstellen muss. Sogenannte Exklusivitätsvereinbarungen durch den Kundenanlagenbetreiber, also eine Bindung der angeschlossenen Letztverbraucher an einen Energielieferanten, sind unzulässig.

 

Gilt in einer Kundenanlage die Grund-/Ersatzversorgungspflicht?
Für die Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die nicht von einem dritten Energielieferanten beliefert werden, besteht kein Recht auf Grund-/Ersatzversorgung (gemäß Grundversorgungs-verordnung) durch den jeweils zuständigen Grundversorger des der Kundenanlage vorgelagerten Netzes, da diese Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 EnWG angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung.

Kunden, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch einen dritten Lieferanten besteht.

 

Was ist mit dem Begriff „dritter Energielieferant“ gemeint?
Mit dem Begriff „dritter Energielieferant“ sind alle vom Letztverbraucher frei wählbaren Energielieferanten gemeint. Die Belieferung durch den Kundenanlagenbetreiber selbst ist damit nicht gemeint.

Wer ist für den Messstellenbetrieb von drittbelieferten Kunden und Erzeugungsanlagen in der Kundenanlage zuständig?
Bei Kunden, die einen dritten Lieferanten wählen, muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen. Entsprechende Zählerplätze sind vom KAB einzurichten.

Der wMSB muss einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-17-042) mit dem Netzbetreiber abschließen. Es gelten die Wechselprozesse im Messwesen (WiM).

 

Wer ist für den Messstellenbetrieb der vom KAB belieferten Kunden zuständig?
Die technische Zuständigkeit des Anschlussnetzbetreibers endet am Netzanschluss der Kundenanlage an das Elektrizitätsversorgungsnetz des NB (Eigentumsgrenze zur Kundenanlage). Die Verantwortung für den Betrieb der Kundenanlage obliegt dem KAB und nicht dem Anschlussnetzbetreiber. Für Letztverbraucher, die vom Kundenanlagenbetreiber versorgt werden, liegt die Verantwortung für die Messung dagegen nicht beim Netzbetreiber. Hier ist der Betreiber der Kundenanlage selbst verantwortlich.

Für die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligenten Messsystemen (iMSys) gilt das MsbG.Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz und dem Eichrecht liegen im Verantwortungsbereich des Kundenanlagenbetreibers. Die Zählerplätze der Kundenanlage sind entsprechend der TAB und den darin Richtlinien und Verordnungen auszuführen und zu betreiben.

Welche Messkonzepte gibt es?
Die in den Umsetzungshilfen zu den gültigen VDE-Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 und 4105 und zu den BDEW-TAB-2019 auf der Homepage der MitnetzStrom angegebenen Messkonzepte finden im Netz der Stadtwerke Merseburg GmbH (SWM) Anwendung.

Werden die Messungen von Summenzähler und drittbelieferten Unterzählern als registrierende Leistungsmessungen (RLM) oder Standardlastprofil (SLP) ausgeführt?

Anschluss der Kundenanlage in Niederspannung und Bezug < 100.000 kWh/JahrAnschluss der Kundenanlage in Niederspannung und Bezug > 100.000 kWh/JahrAnschluss der Kundenanlage außerhalb der Niederspannung
Summenzähler: iMS
Unterzähler: mME
Vorgaben MsbG beachten!
Summenzähler: RLM
Unterzähler: RLM
Ablesung der Summenzähler und Unterzähler zum 31.12.
Befindet sich eine Erzeugungsanlage > 100 kW in der Kundenanlage, ist eine RLM-Messung für alle bilanzierungsrelevanten Messlokationen erforderlich.Befinden sich mehrere Erzeugungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit Speichern, in der Kundenanlage, ist die Konstellation auch in der NS erforderlich.

Für welche Konzepte besteht ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag?
Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 besteht der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag „für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen Letztverbraucher geliefert oder verbraucht worden ist

innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und
ohne Durchleitung durch ein Netz.“
Andere Stromerzeugungsanlagen wie etwa BHKW haben unabhängig von ihrem Einsatzstoff keinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

 

Wie erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu einer Veräußerungsform nach §21 b EEG?
Zur Geltendmachung des Mieterstromzuschlag muss er die KAB die Solaranlage der entsprechenden Veräußerungsform gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 zuordnen und dies dem Netzbetreiber auf dem Datenblatt EEA mitteilen. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.

 

Wie wird der Energiebezug am Summenzähler ermittelt und abgerechnet?
Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher (Unterzähler) abgezogen. Das kleinstmögliche Ergebnis ist 0.

 

Wie wird die Energieeinspeisung am Summenzähler ermittelt und abgerechnet?
Die Ermittlung der Einspeisemenge am Summenzähler ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Menge zuzüglich der Differenz zwischen dem Bezug der Hauptmessung und dem Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher, sofern die Differenz des physikalischen Bezuges an der Hauptmessung kleiner als die Summe aller Verbrauchswerte der drittversorgten Letztverbraucher ist.

Die eingespeiste Menge wird dem Anlagenbetreiber gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom Netzbetreiber vergütet.

 

Wie erfolgt die Abrechnung drittbelieferter Kunden?
Die Netznutzungsabrechnung für die Marktlokation (siehe diesen FAQ: „Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse“) der Kundenanlage (Summenzähler), sowie die Marktlokationen von drittbelieferten Letztverbrauchern in der Kundenanlage nimmt der Netzbetreiber gemäß den für diese Marktlokationen bestehenden Netznutzungsverträgen vor.

Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.

 

Wie erfolgt die Abrechnung im Fall von unterschiedlichen Spannungsebenen bei Summenzähler und Unterzählern?
Die Abrechnung der Netzentgelte für die Unterzähler erfolgt grundsätzlich analog der Abrechnung des Summenzählers. Ist die Kundenanlage beispielsweise in der Mittelspannung angeschlossen, werden sowohl die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler) als auch die Marktlokationen der drittbelieferten Letztverbraucher (Unterzähler) mit den Netzentgelten Mittelspannung abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als RLM-Messungen auszuführen, um entsprechende Arbeits- und Leistungswerte für die Abrechnung zu erhalten.

 

Wie wird mit Verlustenergie im Fall von unterschiedlichen Spannungsebenen bei Summenzähler und Unterzählern umgegangen?
Verluste, die z. B. bei Anschluss der Kundenanlage ans Mittelspannungsnetz und in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbrauchern mit niederspannungsseitiger Messung entstehen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und sind vom Kundenanlagenbetreiber (Summenzähler) zu tragen.

 

Unterliegt die Stromlieferung bei Mieterstrommodellen der EEG-Umlage?
Die Stromlieferung an Dritte unterliegt grundsätzlich der Zahlung der vollen EEG-Umlage. Die Zuständigkeit für die Erhebung der EEG-Umlage bei Mieterstrommodellen obliegt dem ÜNB.

Was ist zu tun, wenn ein Kunde zu einem dritten Lieferanten wechseln möchte?

  • Der Letztverbraucher oder der vom Letztverbraucher beauftragte Lieferant gibt dem Kundenanlagenbetreiber sein Anliegen bekannt, dass er von einem Lieferanten mit Energie beliefert werden möchte und für die Abwicklung des Prozesses „Lieferbeginn“ gemäß GPKE die relevanten Identifikatoren benötigt. Dieser Vorprozess ist nicht standardisiert und wird bilateral zwischen dem Letztverbraucher und dem Kundenanlagenbetreiber abgewickelt.
  • Der Kundenanlagenbetreiber bestellt mittels Formblatt „Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage“ für den Letztverbraucher beim Netzbetreiber eine Markt- und Messlokation (Download der xls-Datei). Die Ausstattung einer in einer Kundenanlage befindlichen Marktlokation mit einem Identifikator für eine Marktlokation und einem Identifikator für eine korrespondierende Messlokation erfolgt ausschließlich in die Zukunft.
  • Der Netzbetreiber richtet innerhalb von 10 Werktagen die Marktlokation und Messlokation ein und übermittelt diese dem Kundenanlagenbetreiber.
  • Ein vom Kundenanlagenbetreiber beauftragter dritter Messstellenbetreiber meldet für die Messlokation per WiM-Prozess den Messstellenbetrieb für den Kunden an. Alternativ erfolgt die Beauftragung des gMSB durch den KAB mittels „Inbetriebsetzungsantrag Strom“ unter Angabe der Marktlokation und der vorhandenen Zähler-Nummer. Der gMSB nimmt den Zählereinbau vor.
  • Der Kundenanlagenbetreiber nennt dem betroffenen Letztverbraucher seine Marktlokation.
  • Der Kunde übermittelt seinem Wunschlieferanten diese Marktlokation.
  • Der Lieferant meldet den Kunden beim Netzbetreiber per GPKE-Prozess zur Belieferung an.

 

Was ist zu tun, wenn ein Kunde von einem dritten Lieferanten zurück zum KAB wechseln möchte?

  • Der Kundenanlagenbetreiber meldet mittels Formblatt „Anmeldung der Belieferung eines Letztverbrauchers durch den KAB“ für den Letztverbraucher beim Netzbetreiber die gewünschte Belieferung spätestens 11 Tage vor dem gewünschten Belieferungsbeginn an (Download der xls-Datei).
  • Der NB prüft, ob eine Abmeldung des dritten Energielieferanten vorliegt. Liegt dem NB keine Abmeldung vor, verbleibt die Marktlokation beim dritten Energielieferanten.

    Vorrausetzung für einen erfolgreichen Wechselprozess ist somit, dass der Kunde seinen Liefervertrag mit dem dritten Energielieferanten gekündigt hat.

    Über den Vorgang informiert der NB den KAB entsprechend.

 

Hinweis:

Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurück zum KAB wird aus Netzbetreibersicht wie eine Stilllegung behandelt. Hat der gMSB bis dahin den Messstellenbetrieb übernommen, wird der Zähler ausgebaut. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb geht auf den Kundenanlagenbetreiber über. Den Termin zum Zählerausbau stimmen gMSB und der KAB bilateral ab.

Der Abschluss des Mieterstromvertrages des Letzverbrauchers sollte erst nach Kündigung des bestehenden Versorgungsvertrages mit seinem Energielieferanten erfolgen.

 

Was passiert bei Beendigung des Liefervertrages durch den dritten Lieferanten?
Sofern keine Anmeldung der Belieferung eines Letztverbrauchers durch den KAB vorliegt, wird die Marktlokation der Grundversorgung des Grundversorgers zugeordnet.

Was ist beim Anschluss von Kundenanlagen zu beachten?
Im Zuge der Anschlussbeantragung ist das Vorhandensein von Untermessungen mitzuteilen. Das hat zur Folge, dass ein entsprechendes Messkonzept abzustimmen ist.

Sollten drittversorgte Kunden vorhanden sein, ist dies mittels Formblatt „Anmeldung der Belieferung eines Letztverbrauchers durch den KAB“ mitzuteilen. Eine Abstimmung zwischen KAB und Netzbetreiber ist zwingend erforderlich, um Messungen, Drittbelieferungen und Abrechnungen korrekt aufbauen zu können.

Ihr Kontakt zu uns

Fragen zur Anmeldung von Erzeugungs- und Mieterstromprojekten:
Carsten Pinkwart

Fragen zu Lieferantenwechsel innerhalb einer Kundenanlage:
Nicole Reif

Fragen zur Abrechnung innerhalb einer Kundenanlage:
Denise Mischinger

Fragen zu PV-Mieterstrom-Zuschlag und Vergütung Erzeugungsanlage innerhalb einer Kundenanlage:
Sebastian Kummetz

Weitere Informationen:

  • BDEW Energie-Info: „Versorgung von Kundenanlagen (Strom)“ (BDEW, 29.08.2016)
  • BNA Mitteilung Nr.4 „Geschäftsprozessbeschreibung und Stammdatenformular für die erleichterte Abwicklung von Lieferantenwechseln innerhalb von Kundenanlagen“ (Bundesnetzagentur, BK6-16-200, 08.06.2017)
  • BDEW Anwendungshilfe: „Lieferantenwechsel in Kundenanlagen Strom“ (BDEW, 01.07.2017)
  • „Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung“ (Bundesnetzagentur, 20.12.2017)
  • Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)

Strukturmerkmale unseres Elektrizitätsversorgungsnetzes gem. § 27 Abs. 2 StromNEV finden Sie unter
Zahlen & Fakten.

2022

Keine Maßnahmen im Rahmen des Netzsicherheitsmanagement.

2021

BeginnDauerGebietUrsacheAufforderung durchReduzierung*
23.09.2021 12:35 Uhr13h 56minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB45.9 MW
31.07.2021 09:33 Uhr5h 32minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB60.9 MW
22.05.2021 08:52 Uhr6h 25minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB30.1 MW
21.05.2021 09:42 Uhr8h 39minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB109 MW
06.05.2021 10:00 Uhr2h 17minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB247.6 MW
05.05.2021 02:19 Uhr18h 02minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB281.3 MW
22.04.2021 17:23 Uhr1h 10minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB28.2 MW
08.04.2021 00:11 Uhr5h 52minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB52.7 MW
07.04.2021 10:41 Uhr6h 38minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB142.5 MW
22.01.2021 00:14 Uhr10h 17minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB180.9 MW
21.01.2021 07:21 Uhr10h 10minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB313.1 MW
13.01.2021 00:48 Uhr9h 28minMerseburgNetzengpassvorgelagerten VNB89.8 MW

Für die Ersatzversorgung mit Energie gelten unseren Allgemeinen Tarife, die auch auf dieser Internetseite veröffentlicht sind.

Grundversorger im Netzgebiet für die Zeit vom 01.01.2013 - 31.12.2015, 01.01.2016 - 31.12.2018, 01.01.2019 - 31.12.2021, 01.01.2022 - 31.12.2024

Stadtwerke Merseburg GmbH

Abteilung Vertrieb
Große Ritterstraße 9
06217 Merseburg

Grundversorger im Netzgebiet für den OT Trebnitz für die Zeit vom 01.01.2020 - 31.12.2021

envia Mitteldeutsche Energie AG
09114 Chemnitz