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MER. Strom Wärme

Mit MER.Strom Wärme bieten wir Ihnen einen zukunftssicheren Stromtarif für moderne Wärmepumpen - passend zu den Anforderungen nach §14a EnWG

Preise im Überblick für MER.Strom Wärme

Ab 01.07.2025

Die angegebenen Preise verstehen sich brutto, d.h. inklusive Steuern und Abgaben. Die Preise gelten ab 01.07.2025.

PreisgruppeArbeitspreis pro kWh (Cent)Monatlicher Grundpreis (Euro)
MER.Strom Wärme27,895,56
Information

Gut zu wissen

Sie müssen keinen separaten Stromzähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung installieren. Die Ausnahme: Wenn Sie zum Beispiel einen Wärmepumpen-Tarif oder eine andere steuerbare Verbrauchseinrichtung in Verbindung mit dem Modul 2 des §14a EnWG nutzen. Denn dann fällt bei Ihnen das reduzierte Netzentgelt an, welches separat von Ihrem Haushaltsstrom abgerechnet wird. In diesem Fall ist ein separater Stromzähler notwendig.

§ 14a EnWG: steuerbare Verbrauchseinrichtung

In Deutschland werden immer mehr private Ladestationen für Elektroautos, Wärmepumpen oder auch Stromspeicher installiert. Damit steigen die Herausforderungen für das Stromnetz.

Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, erlaubt die BNetzA den Netzbetreibern Anlagen mit hoher Leistung zur Vermeidung einer Netzüberlastung temporär zu dimmen. Genau hier greift der §14a EnWG. Er regelt den Umgang mit diesen so genannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen". Der Steuerung unterliegen alle Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden und eine Höchstlast von mehr als 4,2 kW haben.

Hier haben wir die wichtigsten Fragen & Antworten für Sie zusammengefasst

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG sind

  • nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für Elektro-Autos (Wallboxen)
  • Wärmepumpen
  • Kälte-/Klimaanlagen
  • Stromspeicher

mit einer Leistung über 4,2 kW pro Anlage und einem Anschluss ans Niederspannungsnetz.

Die Neuregelung der BNetzA zum § 14a EnWG gilt für alle Anlagenbetreiber, deren steuerbare Verbrauchseinrichtung am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und vom Installateur beim Netzbetreiber angemeldet wurde oder wird.

Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch (z.B. Licht, Kühlschrank) ist von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Die Neuregelung der BNetzA zum § 14a EnWG bringt einige Vorteile für Anlagenbetreiber mit sich:

  • Sie erhalten eine Reduzierung Ihrer Netzentgelte und können dabei zwischen drei Abrechnungsmodulen wählen. Dadurch reduziert sich Ihre Stromrechnung.
  • Sie tragen zur Stabilisierung des Stromnetzes bei - ohne spürbare Komforteinbußen.

Als Entschädigung dafür, dass der Netzbetreiber den Strombezug Ihrer Anlage bei Bedarf dimmen darf, zahlen Sie als Anlagenbetreiber geringere Netzentgelte. Dabei können Sie zwischen einer pauschalen Reduzierung oder einer prozentualen Reduzierung des Netzentgeltes wählen.

Modul 1 (M1)Modul 2 (M2)Modul 1+3 (M1+3)
Pauschale Entlastung: Ihre Entlastung ist unabhängig vom Verbrauch.Prozentuale ReduzierungZeitvariables Netzentgelt
Standard-Option: Bei neu installierten Anlagen gilt automatisch Modul 1 für Ihren StromtarifWahloption: Sie können alternativ in Modul 2 wechseln, wenn Ihre Anlage die folgende Voraussetzung erfüllt.Dieses Modul ist ab dem 01.05.2025 gültig
Entlastung liegt aktuell bei max. 150,00 €/Jahr brutto.Das Netzentgelt ist Bestandteil des Strompreises und wird je verbrauchter Kilowattstunde (kWh) um 60 % reduziert. Die Höhe des Netzentgeltes ist abhängig vom Netzbetreiber.Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die Modul 1 gewählt haben und über ein intelligentes Messsystem ohne registrierende Leistungsmessung verfügen, können sich ab April 2025 zusätzlich für ein tageszeitabhängiges Netzentgelt entscheiden.
Für geringere Verbräuche geeignet: Der pauschale Entlastungsbetrag eignet sich besonders für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit geringeren Verbräuchen wie etwa Wallboxen.Nutzbar für getrennte Verbrauchsmessung: Sie benötigen einen separaten Zähler für die getrennte Verbrauchsmessung Ihrer Wärmepumpe, Wallbox &Es gibt mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der geltenden Netzentgelte. Die Zeitfenster und Preisstufen werden kalenderjährlich festgelegt, gelten für das gesamte Netzgebiet und müssen in mindestens zwei Quartalen eines Jahres abgerechnet werden.
Lohnenswert bei hohen Verbräuchen oder mehreren steuerbaren Geräten: Je höher Ihr Verbrauch ist, desto stärker macht sich die Reduzierung des Netzentgeltes bemerkbar. Lohnt sich zum Beispiel bei der Wärmepumpe.Das Modul 3 kann nicht in Kombination mit Modul 2 ausgewählt werden.

Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden und unter die Regelung des § 14a EnWG fallen, ändert sich erst einmal nichts. Für sie gilt Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Sie können jedoch freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des § 14a EnWG wechseln, wenn Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Einmal umgestiegen ist eine Rückkehr in die alte Regelung allerdings nicht möglich. Nachtspeicherheizungen sind von einem Umstieg in die "neue" Regelung ausgeschlossen. Bestandsanlagen können nachgerüstet werden, damit sie steuerbar werden.

Die Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber übernimmt in der Regel der Installateur direkt im Anschluss der Inbetriebnahme der Anlage. Hierfür wird ein Formular zur Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung für Ihren örtlichen Messstellenbetreiber ausgefüllt. Folgende Schritte sind erforderlich:

  1. Installation und Anmeldung
  2. Meldung beim Netzbetreiber
  3. Beauftragung der Mess- und Steuerungseinrichtung

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